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Vergaberecht: Vorsicht bei Überschreitung der Fünf-Wochen-Frist

IBR-Online Werkstatt-Beitrag vom 10.09.2019

1. Die Verga­be­kammer hat ihre Entscheidung gem. § 167 Abs. 1 GWB grund­sätzlich innerhalb von fünf Wochen zu treffen.
2. Entscheidet die Verga­be­kammer erst nach Ablauf von fünf Wochen ohne die Frist zu verlängern, gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Erfolgt die sofortige Beschwerde nach Ablauf der Beschwer­de­frist der fiktiven Entscheidung, kann die sofortige Beschwerde gegen eine tatsäch­liche - spätere - ableh­nende Entscheidung dies nicht mehr heilen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2019 - 15 Verg 5/19

GWB § 167 Abs. 1, § 171 Abs. 2

Problem/Sachverhalt

In einem Verga­be­nach­prüf­ver­fahren hat die Verga­be­kammer - ohne die Fünf-Wochen-Frist des § 167 Abs. 1 GWB zu verlängern - erst nach knapp 10 Wochen die Anträge des Antrag­stellers (ASt) zurück­ge­wiesen. Gegen diese Entscheidung legte der ASt - innerhalb der zweiwö­chigen Frist - sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung

Der Verga­be­senat wies den ASt darauf hin, dass seine sofortige Beschwerde unzulässig sein dürfte, da die Verga­be­kammer über den Nachprü­fungs­antrag nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB entschieden habe und diese Frist auch nicht verlängert wurde. Bei Nicht­ein­haltung der fünfwö­chigen Entschei­dungs­frist gelte der Nachprü­fungs­antrag als abgelehnt. Die Frist zur sofor­tigen Beschwerde habe daher 14 Tage nach Ablauf der Fünf-Wochen-Frist geendet. Die später einge­legte sofortige Beschwerde könne die bereits einge­tretene Rechts­kraft der fiktiven Entscheidung nicht mehr aufheben. Zwar sei ein nach Ablauf dieser Frist nachträglich ergehender Beschluss rechts­widrig. Ein solcher rechts­wid­riger Beschluss könne nur bei tatsäch­licher Stattgabe des Nachprü­fungs­an­trags im Wege der sofor­tigen Beschwerde aufge­hoben werden, da der - mittler­weile rechts­kräftige - fiktive Ableh­nungs­be­schluss dem tatsäch­lichen Beschluss entge­gen­stehe. Erlässt die Verga­be­kammer dagegen nach Frista­blauf eine den Nachprü­fungs­antrag zurück­wei­sende Entscheidung - wie im vorlie­genden Fall - besteht, aufgrund der bereits einge­tre­tenen Bestands­kraft des fiktiven Beschlusses kein Rechts­schutz­be­dürfnis, da mit der aktuellen sofor­tigen Beschwerde jeden­falls keine Aufhebung der - fiktiven - ableh­nenden Entscheidung erreicht werden kann. Der ASt nahm die sofortige Beschwerde zurück.

Praxis­hinweis

Beiden Parteien ist dringend zu empfehlen, darauf zu achten, ob die Verga­be­kammer die gesetzlich vorge­gebene Entschei­dungs­frist einhält. Die Antrag­stel­ler­seite hat entweder im Verfahren darauf hinzu­wirken, dass die Verga­be­kammer eine entspre­chende Verlän­gerung der Frist mitteilt oder aber nach Ablauf der Fünf-Wochen-Frist innerhalb einer zweiwö­chigen Beschwer­de­frist die sofortige Beschwerde gegen diesen fiktiven Ableh­nungs­be­schluss einzu­legen. Die Antrags­geg­ner­seite sollte ebenfalls auf die Fristein­haltung seitens der Verga­be­kammer achten. Sollte die Verga­be­kammer - nach Ablauf der Fünf-Wochen-Frist und ohne Verlän­gerung dieser Frist - den Anträgen der Antrag­stel­ler­seite statt­geben, kann die Antrags­geg­ner­seite die sofortige Beschwerde gegen den statt­ge­benden Beschluss einlegen. Ist nämlich der fiktive Ableh­nungs­be­schluss bestands­kräftig, stehen mit dem tatsäch­lichen statt­ge­benden Beschluss zwei sich wider­spre­chende Entschei­dungen im Raum. Da der nach Frista­blauf ergangene Beschluss rechts­widrig ist, kann dieser dann erfolg­reich mit der sofor­tigen Beschwerde beseitigt werden.

RA und FA für Bau- und Archi­tek­ten­recht, FA für Verga­be­recht
Ralf Schmitz, Heidelberg

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