Vergaberecht: Vorsicht bei Überschreitung der Fünf-Wochen-Frist
IBR-Online Werkstatt-Beitrag vom 10.09.2019
1. Die Vergabekammer hat ihre Entscheidung gem. § 167 Abs. 1 GWB grundsätzlich innerhalb von fünf Wochen zu treffen.
2. Entscheidet die Vergabekammer erst nach Ablauf von fünf Wochen ohne die Frist zu verlängern, gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Erfolgt die sofortige Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist der fiktiven Entscheidung, kann die sofortige Beschwerde gegen eine tatsächliche - spätere - ablehnende Entscheidung dies nicht mehr heilen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2019 - 15 Verg 5/19
GWB § 167 Abs. 1, § 171 Abs. 2
Problem/Sachverhalt
In einem Vergabenachprüfverfahren hat die Vergabekammer - ohne die Fünf-Wochen-Frist des § 167 Abs. 1 GWB zu verlängern - erst nach knapp 10 Wochen die Anträge des Antragstellers (ASt) zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der ASt - innerhalb der zweiwöchigen Frist - sofortige Beschwerde ein.
Entscheidung
Der Vergabesenat wies den ASt darauf hin, dass seine sofortige Beschwerde unzulässig sein dürfte, da die Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB entschieden habe und diese Frist auch nicht verlängert wurde. Bei Nichteinhaltung der fünfwöchigen Entscheidungsfrist gelte der Nachprüfungsantrag als abgelehnt. Die Frist zur sofortigen Beschwerde habe daher 14 Tage nach Ablauf der Fünf-Wochen-Frist geendet. Die später eingelegte sofortige Beschwerde könne die bereits eingetretene Rechtskraft der fiktiven Entscheidung nicht mehr aufheben. Zwar sei ein nach Ablauf dieser Frist nachträglich ergehender Beschluss rechtswidrig. Ein solcher rechtswidriger Beschluss könne nur bei tatsächlicher Stattgabe des Nachprüfungsantrags im Wege der sofortigen Beschwerde aufgehoben werden, da der - mittlerweile rechtskräftige - fiktive Ablehnungsbeschluss dem tatsächlichen Beschluss entgegenstehe. Erlässt die Vergabekammer dagegen nach Fristablauf eine den Nachprüfungsantrag zurückweisende Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - besteht, aufgrund der bereits eingetretenen Bestandskraft des fiktiven Beschlusses kein Rechtsschutzbedürfnis, da mit der aktuellen sofortigen Beschwerde jedenfalls keine Aufhebung der - fiktiven - ablehnenden Entscheidung erreicht werden kann. Der ASt nahm die sofortige Beschwerde zurück.
Praxishinweis
Beiden Parteien ist dringend zu empfehlen, darauf zu achten, ob die Vergabekammer die gesetzlich vorgegebene Entscheidungsfrist einhält. Die Antragstellerseite hat entweder im Verfahren darauf hinzuwirken, dass die Vergabekammer eine entsprechende Verlängerung der Frist mitteilt oder aber nach Ablauf der Fünf-Wochen-Frist innerhalb einer zweiwöchigen Beschwerdefrist die sofortige Beschwerde gegen diesen fiktiven Ablehnungsbeschluss einzulegen. Die Antragsgegnerseite sollte ebenfalls auf die Fristeinhaltung seitens der Vergabekammer achten. Sollte die Vergabekammer - nach Ablauf der Fünf-Wochen-Frist und ohne Verlängerung dieser Frist - den Anträgen der Antragstellerseite stattgeben, kann die Antragsgegnerseite die sofortige Beschwerde gegen den stattgebenden Beschluss einlegen. Ist nämlich der fiktive Ablehnungsbeschluss bestandskräftig, stehen mit dem tatsächlichen stattgebenden Beschluss zwei sich widersprechende Entscheidungen im Raum. Da der nach Fristablauf ergangene Beschluss rechtswidrig ist, kann dieser dann erfolgreich mit der sofortigen Beschwerde beseitigt werden.
RA und FA für Bau- und Architektenrecht, FA für Vergaberecht
Ralf Schmitz, Heidelberg