Vergaberecht Rundbrief 4/2016
Ausgabe 4/2016, 20. Oktober 2016
1. Präqualifikation
Präqualifiziert ist präqualifiziert!
Weder kann eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Präqualifikation in einem Nachprüfungsverfahren aberkannt werden (Beschluss der VK Nordbayern vom 13. April 2016) noch verhindern im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegte unzureichende Referenzen den Zuschlag (Beschluss der VK Nordbayern vom 21. Juni 2016).
Die Vergabekammer Nordbayern gibt der Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis nicht nur einen Anscheinsbeweis, sondern – bis zu einer etwaigen Korrektur des Verzeichnisses – auch Rechtsschutz für den Präqualifizierten. Dieser darf sich darauf verlassen, dass seine Angaben ausreichend waren, seine Präqualifikation festzustellen.
2. Bewertungsmethoden
Bewertungsmethoden müssen grundsätzlich vor Eröffnung der Angebote festgelegt werden. Solange die Bewertungsmethode die angegebenen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung nicht verändert, muss diese weder in der Auftragungsbekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen angegeben werden. So entschieden vom EuGH mit Urteil vom 14. Juni 2016. Damit weicht der EuGH von der bislang überwiegenden deutschen Rechtsprechung ab, die bislang vorgab, dass eine Bewertungsmethode (Matrix), die später Anwendung finden soll, so rechtzeitig bekanntzugeben ist, dass der Bieter diese ausreichend zeitig vor Abgabe seines Angebotes einsehen kann. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die deutsche Rechtsprechung dies übernimmt. Bis dahin wird weiter empfohlen, eine Bewertungsmethode rechtzeitig zu erstellen und bekanntzugeben.
3. Wertungskriterien
Jedenfalls bei Unterschwellenvergaben müssen die Wertungskriterien nach der deutschen Vergaberechtsprechung nicht in jedem Fall festgelegt werden. Dies ist nur dann notwendig, wenn ohne diese Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot nicht nach transparenten und willkürfreien Gesichtspunkten bestimmt werden kann. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2016 ausreichen lassen, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gem. § 16 d Ziff. 3 Satz 2 VOB/A erteilt wurde. Anhand dieser Regelungen ließen sich die Zuschlagskriterien objektiv bestimmen.
4. Gleichwertigkeit
Nach einem Beschluss der VK Nordbayern vom 6. Juli 2016 ist der Auftraggeber gehalten, bei Ausschreibungen ohne Produktvorgaben und Angabe von Leitprodukten mit dem Gleichwertigkeitszusatz die technisch erforderlichen Inhalte im Leistungsverzeichnis wiederzugeben, insbesondere konkret auszuführen, von welchen Leistungsanforderungen Abweichungen zugelassen werden.
5. Aktuelles Thema: Asylunterkünfte
Die VK Südbayern hat am 12. August 2016 einen Beschluss erlassen, wonach Leistungen rund um die Unterbringung von Asylbewerbern in Losen zu vergeben sind. Der vielfach zu beobachtenden Praxis, Gesamtaufträge für Verwaltung, Betreuung, Catering, Reinigung usw. zu vergeben, wird hiermit ein Riegel vorgeschoben. So gäbe es jeweils eigene Märkte für die Verwaltung, Reinigung und Wartung. Die einzelnen Leistungen sind daher grundsätzlich als Fachlose zu vergeben.
Der Umstand, dass mit einer Fachlosvergabe ein höherer Aufwand für die Vergabestelle entsteht, ist typisch und hinzunehmen.
Ralf Schmitz
Rechtsanwalt Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht