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Vergaberecht Rundbrief 1/2016

Ausgabe 1/2016, 18. April 2016

Änderungen in der VOB/A sowie der VOB/A-EU

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen sowohl im natio­nalen als auch im europa­weiten Bereich der VOB-Ausschrei­bungen gültig ab dem 18. April 2016. Diesbe­züg­liche Änderungen gibt es auch im Bereich der VOF und VOL/A. Sollten Sie Schulungs­bedarf haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir bieten Inhouse-Schulungen in allen Verga­be­be­reichen, wie auch in der VOB/B an.

I. Änderungen im natio­nalen Bereich der VOB/A

1. Angebote müssen nun bis zum Ablauf der Angebots­frist eingehen; maßgeblich ist also nicht mehr die Öffnung des ersten Angebots im Submis­si­ons­termin (§ 14 VOB/A). Zusätzlich § 16 I Nr. 1 (Ausschluss).

2. Gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 3 VOB/A sind Neben­gebote auch dann zulässig, wenn der Preis das einzige Zuschlags­kri­terium ist.

3. An die Stelle der bishe­rigen Zuschlagsfrist tritt nun die Bindefrist.

4. Vertrags­än­de­rungen nach VOB/B erfordern nach § 22 VOB/A kein neues Verga­be­ver­fahren; aus-genommen Vertrags­än­de­rungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B.

5. Hinweis: Binnen­mark­tre­levanz !!!

II. Änderungen im Bereich VOB/A-EU

1. Statt des bishe­rigen „EG" nun „EU".

2. § 2 Ziff. IV Mehrere Auftrag­geber können an einen Auftrag­nehmer vergeben.

3. § 2 Ziff. VII Erlaubt sind Markt­kon­sul­ta­tionen, aber kein Verga­be­ver­fahren zur Markter­kundung.

4. Als weiteres Verga­be­ver­fahren gibt es nun die Innova­ti­ons­part­ner­schaft (§ 3, 3 a V, 3 b II)

5. Das offene Verfahren und das nicht-offene Verfahren stehen nunmehr gleich­be­rechtigt zur Verfü-gung. Die Verga­be­stelle/der Auftrag­geber hat die Wahl (§ 3 a Abs. 1).
§ 3 a Abs. 2 Nr. 2 enthält weitere Regelungen zum nicht offenen Verfahren.

6. Für den Baube­reich gibt es in § 4 a VOB/A-EU nunmehr auch die Möglichkeit der Rahmen-verein­barung.

7. § 4 b I dynami­sches Beschaf­fungs­system sowie § 4 b II elektro­nische Auktion; zusätzlich § 18 Abs. 3 Nr. 3

8. Für den Eignungs­nachweis gibt es nun die Einheit­liche Europäische Eigen­er­klärung (EEE)., § 6 b Abs. 1 a.E.

9. § 5 Abs. 2 Nr. 2; Hinweis auf Begrün­dungs­pflicht, wenn von Losver­fahren abgesehen wird.

10. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Paral­lelaus­schreibung

11. Einbe­zogen wird nunmehr auch das Infor­ma­ti­ons­system e-Certis.

12. § 6 a Nr. 2 c; Ein höherer Umsatz als der zweifache des Auftrags­ge­gen­standes für die Eignungs-prüfung bedarf einer beson­deren Begründung.

13. Eignungs­leihe wird geregelt in § 6 d.

14.In Bezug auf die Anfor­de­rungen des § 125 GWB-E werden nun die Voraus­set­zungen der Selbstrei­nigung festgelegt. § 6 e Abs. 4 Satz 2 und § 6 f.

15. Gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 3 VOB/A-EU sind nunmehr Neben­gebote auch dann zulässig, wenn der Preis das einzige Zuschlags­kri­terium ist.

16. Geregelt sind nunmehr auch Anfor­de­rungen an energie­ver­brauchs­re­le­vante Waren, techni-sche Geräte und Ausrüs­tungen (§ 8 c VOB/A-EU).

17. Neue Fristen sind geregelt in § 10 a-d.

18. Geregelt ist nunmehr auch die e-Vergabe (§ 11 a + b) mit einer Übergangs­re­gelung in § 23 VOB/A-EU (Hilfe durch Staats­an­zeiger).

19. § 14: Keine Submission mehr !!!

20. Quali­fi­kation und Erfahrung des vorge­se­henen Personals kann nun auch als Zuschlags­krite-rium gesetzt werden. § 16 d Abs. 2 Nr. 2 b.

21. § 16 d Abs. 2 Nr. 4 zeigt auf, dass der Wettbewerb auch über die Leistung bei Vorgabe eines Festpreises durch­ge­führt werden kann.

22. Es gibt nun auch Vorgaben für die Bewertung des Lebens­zy­klus­an­satzes.

23. Im Gegensatz zu § 63 VgV-E bleiben die Anfor­de­rungen an die Aufhebung der Ausschrei-bung (§ 17 VOB/A-EU) unver­ändert, während die anderen Verdin­gungs­ord­nungen hinsicht-lich der Struktur der bishe­rigen Recht­spre­chung angeglichen wurden.

24. Es gibt keine eigenen Anfor­de­rungen mehr an die Verga­be­do­ku­men­tation. Insoweit wird ver-wiesen auf die VgV. Nach deren § 2 sind diese Bestim­mungen auch für die Vergabe von Bauauf­trägen anwendbar.

25. Die bishe­rigen Regelungen zur Baukon­zession sind wegge­fallen, da es dafür zukünftig eine eige-ne Konzes­si­ons­ver­ga­be­ver­ordnung geben wird.

26. Die neuen Regelungen zur Auftrags­än­derung, die sich aus § 132 GWB ergeben, sind hier in § 22 VOB/A-EU enthalten.

27. § 22 regelt nun Änderungen des Vertrages während der Vertrags­laufzeit (ohne erneute Aus-schrei­bungs­pflicht).

Ralf Schmitz

Rechts­anwalt Fachanwalt für Verga­be­recht
Fachanwalt für Bau- und Archi­tek­ten­recht
Fachanwalt für Arbeits­recht

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