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Vergaberecht Rundbrief 1/2014

Ausgabe 1/2014, Januar 2014

Schwel­lenwert und perso­nen­be­zogene Zuschlags­kri­terien

1.

Zum 01.01.2014 wurden die Schwel­len­werte wie folgt angepasst:

  • Bauauf­träge bisher € 5 Mio. auf € 5.186.000,00
  • Liefer- und Dienst­leis­tungs­auf­träge (bisher € 200.000,00) auf € 207.000,00
  • im Sekto­ren­be­reich (bisher € 400.000,00) auf € 414.000,00

Zukünftig werden die Anpas­sungen der Schwel­len­werte nicht mehr durch Änderungen der VgV bekannt gemacht, sondern im Bundes­an­zeiger veröf­fent­licht. § 2 Abs. 1 VgV enthält nunmehr eine dynamische Verweisung auf Art. 7 der Richt­linie 2004/18/EG (Verga­be­ko­or­di­nie­rungs­richt­linie).

2.

Sie kennen das Gebot der strikten Trennung von Eignungs- und Zuschlags­kri­terien.

Dieser Grundsatz erfährt durch die am 25.10.2013 in Kraft getretene 7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffent­licher Aufträge (VGV) eine kleine Öffnung:

Im Bereich der Dienst­leis­tungs­auf­träge sind die Verga­be­stellen bei den im Anhang I Teil B zur VOL/A und zur VOF aufge­führten sogenannten nachran­gigen Dienst­leis­tungen berechtigt, die Organi­sation, die Quali­fi­kation und die Erfahrung des einge­setzten Personals bei ihrer Zuschlags­ent­scheidung zu berück­sich­tigen. Voraus­setzung ist jedoch, dass es Anhalts­punkte gibt, dass die oben genannten Kriterien erheb­lichen Einfluss auf die Qualität der Auftrags­aus­füh­rungen haben können.

Die Verga­be­stelle kann den Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berück­sich­tigen und dabei auch auf Erfah­rungen anderer Auftrag­geber Rückgriff nehmen.

Die Gewichtung der „perso­nen­be­zo­genen“ Zuschlags­kri­terien soll insgesamt 25% nicht überschreiten.

3.

Inter­essant ist auch eine Entscheidung des Kammer­ge­richts (Berlin) vom 24.10.2013. Das Kammer­ge­richt ist nämlich der Ansicht, dass Angebote von Bieter­ge­mein­schaften grund­sätzlich auszu­schließen sind. Dies könne nur dann unter­bleiben, wenn die Mitglieder der Bieter­ge­mein­schaft zusammen nur einen unerheb­lichen Markt­anteil haben bzw. wenn sie erst durch das Eingehen der Bieter­ge­mein­schaft in die Lage versetzt werden, überhaupt am Wettbewerb teilzu­nehmen und ein Angebot abzugeben.

Dies bedeutet, dass Sie bei Angeboten von Bieter­ge­mein­schaften sorgfältig prüfen müssen, ob dadurch eine wettbe­werbs­be­schrän­kende Abrede entsteht, weil die Bieter­ge­mein­schaft gemeinsam einen erheb­lichen Markt­anteil hat und dadurch u.a. die Anzahl der konkur­rie­renden Angebote poten­ti­eller Anbieter geschmälert wird.

4.

Eine bei Verga­be­stellen immer wieder aufge­worfene Frage ist, wie tief die Festlegung von Unter­kri­terien und Bewer­tungs­matrix gehen muss. Gerne begnügt man sich mit dem Aufstellen pauschaler Bewer­tungs­maß­stäbe.

Der Verga­be­senat beim OLG Düsseldorf hat nun am 19.06.2013 (nicht zum ersten Mal) entschieden, dass einer­seits die Verpflichtung des öffent­lichen Auftrag­gebers besteht, Unter­kri­terien auszu­dif­fe­ren­zieren. Die Grenze, ab der das Offen­lassen konkreter Bewer­tungs­maß­stäbe verga­be­rechtlich unzulässig ist, sei jeden­falls dann erreicht, wenn die aufge­stellten Wertungs­maß­stäbe so unbestimmt sind, dass Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modali­täten infor­miert werden.

Anderer­seits darf sich der öffent­liche Auftrag­geber auch nicht darauf beschränken, die Zuschlags­kri­terien als solche lediglich intern festzu­legen. Vielmehr sind den Bietern die hierzu aufge­stellten Unter­kri­terien auch mitzu­teilen. Dies gilt sogar dann, wenn eine Bildung von Unter­kri­terien erst nachträglich erfolgt. Diese müssen jeden­falls recht­zeitig vor Ablauf der Angebots­frist an alle Bieter mitge­teilt werden.

Der öffent­liche Auftrag­geber ist im Zweifel also verpflichtet, auch „Unter-Unter-Kriterien“ und eine darauf bezogene Bewer­tungs­matrix zu erstellen und bekannt zu machen.

Bei der Wertung der Angebote sind die mitge­teilten Kriterien und Bewer­tungs­maß­stäbe letzt­endlich vollständig und ausschließlich zu berück­sich­tigen.

Ralf Schmitz

Rechts­anwalt Fachanwalt für Verga­be­recht
Fachanwalt für Bau- und Archi­tek­ten­recht
Fachanwalt für Arbeits­recht

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