Vergaberecht Rundbrief 1/2014
Ausgabe 1/2014, Januar 2014
Schwellenwert und personenbezogene Zuschlagskriterien
1.
Zum 01.01.2014 wurden die Schwellenwerte wie folgt angepasst:
- Bauaufträge bisher € 5 Mio. auf € 5.186.000,00
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge (bisher € 200.000,00) auf € 207.000,00
- im Sektorenbereich (bisher € 400.000,00) auf € 414.000,00
Zukünftig werden die Anpassungen der Schwellenwerte nicht mehr durch Änderungen der VgV bekannt gemacht, sondern im Bundesanzeiger veröffentlicht. § 2 Abs. 1 VgV enthält nunmehr eine dynamische Verweisung auf Art. 7 der Richtlinie 2004/18/EG (Vergabekoordinierungsrichtlinie).
2.
Sie kennen das Gebot der strikten Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien.
Dieser Grundsatz erfährt durch die am 25.10.2013 in Kraft getretene 7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VGV) eine kleine Öffnung:
Im Bereich der Dienstleistungsaufträge sind die Vergabestellen bei den im Anhang I Teil B zur VOL/A und zur VOF aufgeführten sogenannten nachrangigen Dienstleistungen berechtigt, die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des eingesetzten Personals bei ihrer Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass es Anhaltspunkte gibt, dass die oben genannten Kriterien erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführungen haben können.
Die Vergabestelle kann den Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigen und dabei auch auf Erfahrungen anderer Auftraggeber Rückgriff nehmen.
Die Gewichtung der „personenbezogenen“ Zuschlagskriterien soll insgesamt 25% nicht überschreiten.
3.
Interessant ist auch eine Entscheidung des Kammergerichts (Berlin) vom 24.10.2013. Das Kammergericht ist nämlich der Ansicht, dass Angebote von Bietergemeinschaften grundsätzlich auszuschließen sind. Dies könne nur dann unterbleiben, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft zusammen nur einen unerheblichen Marktanteil haben bzw. wenn sie erst durch das Eingehen der Bietergemeinschaft in die Lage versetzt werden, überhaupt am Wettbewerb teilzunehmen und ein Angebot abzugeben.
Dies bedeutet, dass Sie bei Angeboten von Bietergemeinschaften sorgfältig prüfen müssen, ob dadurch eine wettbewerbsbeschränkende Abrede entsteht, weil die Bietergemeinschaft gemeinsam einen erheblichen Marktanteil hat und dadurch u.a. die Anzahl der konkurrierenden Angebote potentieller Anbieter geschmälert wird.
4.
Eine bei Vergabestellen immer wieder aufgeworfene Frage ist, wie tief die Festlegung von Unterkriterien und Bewertungsmatrix gehen muss. Gerne begnügt man sich mit dem Aufstellen pauschaler Bewertungsmaßstäbe.
Der Vergabesenat beim OLG Düsseldorf hat nun am 19.06.2013 (nicht zum ersten Mal) entschieden, dass einerseits die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, sei jedenfalls dann erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden.
Andererseits darf sich der öffentliche Auftraggeber auch nicht darauf beschränken, die Zuschlagskriterien als solche lediglich intern festzulegen. Vielmehr sind den Bietern die hierzu aufgestellten Unterkriterien auch mitzuteilen. Dies gilt sogar dann, wenn eine Bildung von Unterkriterien erst nachträglich erfolgt. Diese müssen jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist an alle Bieter mitgeteilt werden.
Der öffentliche Auftraggeber ist im Zweifel also verpflichtet, auch „Unter-Unter-Kriterien“ und eine darauf bezogene Bewertungsmatrix zu erstellen und bekannt zu machen.
Bei der Wertung der Angebote sind die mitgeteilten Kriterien und Bewertungsmaßstäbe letztendlich vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen.
Ralf Schmitz
Rechtsanwalt Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht