Kündigung durch Bausparkasse
LG Stuttgart sieht kein Kündigungsrecht
Inzwischen ist auch eine positive Entscheidung des LG Stuttgart (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 12. November 2015, AZ 12 O 100/15) ergangen. Das LG Stuttgart sieht zwar eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge, nimmt aber hinsichtlich des Merkmals "vollständiger Empfang" nicht den Zeitungpunkt der Zuteilungsreife, sondern das Erreichen der Bausparsumme an.
Parallel dazu hat das LG Münster allerdings in fünf Entscheidungen ein Kündigungsrecht der Bausparkassen bestätigt.
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Weiterhin uneinheitliche Rechtsprechung zum Kündigungsrecht bei Bausparverträgen
Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 9. Oktober 2015, Az. 7 O 126/15) hat entschieden, dass die Badenia einen seit 2002 zuteilungsreifen aber noch nicht voll bespart Bausparvertrag nicht kündigen durfte.
Dementgegen haben das LG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2015, Az: 25 O 89/15 und das LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. August 2015, Az: 6 O 1708/15 zu Gunsten der Bausparkassen entschieden.
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Außerordentliche Kündigung des Bausparvertrages bei Zuteilungsreife?
Das AG Ludwigsburg hat mit Urteil vom 7. August 2015 (10 C 1154/15) diese Frage verneint. Die vom AG Ludwigsburg in dieser Entscheidung geführte Argumentation ist überzeugender als die Entscheidungen, in denen bisher ein Kündigungsrecht angenommen wurde (LG Mainz, Urteil vom 28. Juli.2014, AZ 5 O 1/14; LG Hannover, Urteil vom 30. Juni 2015, AZ 14 O 55/15; LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015, AZ 10 O 404/14). Eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu steht noch aus, der Weg ist durch die Entscheidung des AG Ludwigsburgs nun allerdings bereitet.