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Kündigung durch Bausparkasse

LG Stuttgart sieht kein Kündi­gungs­recht

Inzwi­schen ist auch eine positive Entscheidung des LG Stuttgart (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 12. November 2015, AZ 12 O 100/15) ergangen. Das LG Stuttgart sieht zwar eine grund­sätz­liche Anwend­barkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bauspar­ver­träge, nimmt aber hinsichtlich des Merkmals "vollstän­diger Empfang" nicht den Zeitung­punkt der Zutei­lungs­reife, sondern das Erreichen der Bauspar­summe an.

Parallel dazu hat das LG Münster aller­dings in fünf Entschei­dungen ein Kündi­gungs­recht der Bauspar­kassen bestätigt.

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Weiterhin unein­heit­liche Recht­spre­chung zum Kündi­gungs­recht bei Bauspar­ver­trägen

Das Landge­richt Karlsruhe (Urteil vom 9. Oktober 2015, Az. 7 O 126/15) hat entschieden, dass die Badenia einen seit 2002 zutei­lungs­reifen aber noch nicht voll bespart Bauspar­vertrag nicht kündigen durfte.

Dement­gegen haben das LG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2015, Az: 25 O 89/15 und das LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. August 2015, Az: 6 O 1708/15 zu Gunsten der Bauspar­kassen entschieden.

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Außer­or­dent­liche Kündigung des Bauspar­ver­trages bei Zutei­lungs­reife?


Das AG Ludwigsburg hat mit Urteil vom 7. August 2015 (10 C 1154/15) diese Frage verneint. Die vom AG Ludwigsburg in dieser Entscheidung geführte Argumen­tation ist überzeu­gender als die Entschei­dungen, in denen bisher ein Kündi­gungs­recht angenommen wurde (LG Mainz, Urteil vom 28. Juli.2014, AZ 5 O 1/14; LG Hannover, Urteil vom 30. Juni 2015, AZ 14 O 55/15; LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015, AZ 10 O 404/14). Eine eindeutige höchstrich­ter­liche Recht­spre­chung hierzu steht noch aus, der Weg ist durch die Entscheidung des AG Ludwigs­burgs nun aller­dings bereitet.

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