Keine Rückzahlung bei Schwarzarbeit
Bei Schwarzarbeit keine Rückzahlung des Werklohns, auch wenn Werkleistung mangelhaft ist
Der Bundesgerichtshof hat seine zur Thematik „Schwarzarbeitsgesetz“ geprägte Rechtsprechung zu wechselseitigen Ansprüchen nun konsequent fortgeführt. Nicht nur Gewährleistungs- und Zahlungsansprüche, sondern auch solche aus dem Bereicherungsrecht sind demnach ausgeschlossen.
Der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 11. Juni 2015 entschieden (Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14, Pressemitteilung), dass wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits bezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch zusteht, auch wenn die Werkleistung mangelhaft ist.
Im vorliegenden Fall beauftragte der Kläger den Beklagten im Jahre 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000,00 € ohne Umsatzsteuer (Schwarzarbeit). Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis und Umsatzsteuer. Der Kläger zahlte zunächst den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrte er Rückzahlung von 8.300,00 € wegen Mängeln der Werkleistung.
Nachdem die Vorinstanzen der Klage noch stattgegeben haben, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass zum einen der Beklagte bewusst gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstoßen hat, indem er mit dem Kläger vereinbarte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis und Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2013 und 2014 entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 01. August 2013 – VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13).
Dem Kläger (Besteller) hilft auch eine Berufung auf Treu und Glauben nicht weiter. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat (hier: Zahlung des Werklohns), von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistung verlangen. Dies gilt jedoch gemäß § 817 S. 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit einer Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, hier vorliegend gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Ziel des Gesetzes ist es, die Schwarzarbeit zu verhindern, so dass jegliche vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen dieses Verbot verstößt, nicht nur die Ausführung der Leistung, sondern auch die Zahlung des Werklohns. Gerade weil das vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgte Ziel sei, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere dies eine strikte Anwendung der Vorschrift.
Der Bundesgerichtshof setzt damit seine stringente Auffassung fort, die noch konträr zu teilweise früheren differenzierenden Aussagen steht: In Fällen von Schwarzarbeit hatte Unternehmer keinen Anspruch auf Werklohn, der Besteller kann auch nicht Beseitigung von Mängeln verlangen. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Schwarzarbeit für den Besteller nur auf den ersten Blick ein gutes Geschäft ist. Zwar hat er im vorliegenden Fall die Umsatzsteuer gespart. Hingegen muss er nun die Mangelbeseitigungskosten in vollem Umfang selbst tragen.
Rechtsanwältin Esther Maria Czasch