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Keine Rückzahlung bei Schwarzarbeit

Bei Schwarz­arbeit keine Rückzahlung des Werklohns, auch wenn Werkleistung mangelhaft ist

Der Bundes­ge­richtshof hat seine zur Thematik „Schwarz­ar­beits­gesetz“ geprägte Recht­spre­chung zu wechsel­sei­tigen Ansprüchen nun konse­quent fortge­führt. Nicht nur Gewähr­leis­tungs- und Zahlungs­an­sprüche, sondern auch solche aus dem Berei­che­rungs­recht sind demnach ausge­schlossen.

Der für das Bauver­trags­recht zuständige VII. Zivil­senat hat am 11. Juni 2015 entschieden (Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14, Presse­mit­teilung), dass wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits bezahlt hat, gegen den Unter­nehmer kein Rückzah­lungs­an­spruch zusteht, auch wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Im vorlie­genden Fall beauf­tragte der Kläger den Beklagten im Jahre 2007 mit der Ausführung von Dachaus­bau­ar­beiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000,00 € ohne Umsatz­steuer (Schwarz­arbeit). Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuer­ausweis und Umsatz­steuer. Der Kläger zahlte zunächst den gefor­derten Betrag. Mit der Klage begehrte er Rückzahlung von 8.300,00 € wegen Mängeln der Werkleistung.

Nachdem die Vorin­stanzen der Klage noch statt­ge­geben haben, hat der Bundes­ge­richtshof die Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass zum einen der Beklagte bewusst gegen das Verbot der Schwarz­arbeit verstoßen hat, indem er mit dem Kläger verein­barte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuer­ausweis und Umsatz­steuer gezahlt werden sollte. Hierzu hat der Bundes­ge­richtshof bereits im Jahre 2013 und 2014 entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängel­an­sprüche des Bestellers noch Zahlungs­an­sprüche des Werkun­ter­nehmers bestehen (BGH, Urteile vom 01. August 2013 – VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13).

Dem Kläger (Besteller) hilft auch eine Berufung auf Treu und Glauben nicht weiter. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat (hier: Zahlung des Werklohns), von dem Unter­nehmer grund­sätzlich die Herausgabe dieser Leistung verlangen. Dies gilt jedoch gemäß § 817 S. 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit einer Leistung gegen ein gesetz­liches Verbot verstoßen hat, hier vorliegend gegen das Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­gesetz. Ziel des Gesetzes ist es, die Schwarz­arbeit zu verhindern, so dass jegliche vertrag­liche Verein­barung der Parteien gegen dieses Verbot verstößt, nicht nur die Ausführung der Leistung, sondern auch die Zahlung des Werklohns. Gerade weil das vom Gesetz­geber mit dem Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­gesetz verfolgte Ziel sei, die Schwarz­arbeit effektiv einzu­dämmen, erfordere dies eine strikte Anwendung der Vorschrift.

Der Bundes­ge­richtshof setzt damit seine strin­gente Auffassung fort, die noch konträr zu teilweise früheren diffe­ren­zie­renden Aussagen steht: In Fällen von Schwarz­arbeit hatte Unter­nehmer keinen Anspruch auf Werklohn, der Besteller kann auch nicht Besei­tigung von Mängeln verlangen. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Schwarz­arbeit für den Besteller nur auf den ersten Blick ein gutes Geschäft ist. Zwar hat er im vorlie­genden Fall die Umsatz­steuer gespart. Hingegen muss er nun die Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten in vollem Umfang selbst tragen.

Rechts­an­wältin Esther Maria Czasch

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