GEMA verliert gegen YouTube
GEMA verliert vor dem Landgericht München.
Urheberrecht – Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte hatte Schadensersatz in Höhe von 1,6 Millionen Euro geltend gemacht: 0,375 Cent für jeden Abruf von eintausend beispielhaft ausgesuchten Titeln. Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Es wurde verlautbart, dass das Gericht die YouTube LLC als Hostprovider ansehe, der lediglich die technischen Voraussetzungen stellt, nicht aber für die Inhalte verantwortlich, die durch die Nutzer online gestellt werden.
Ob diese Entscheidung helfen wird, die Auseinandersetzung zwischen den beiden Kontrahenten zu befrieden, bleibt abzuwarten. Zwar ist ein Hostprovider für fremde Inhalte gemäß § 10 TMG nicht verantwortlich, er muss diese aber löschen, wenn ein Rechteinhaber konkret auf einen ohne tatsächliche und rechtliche Prüfung erkennbaren Rechteverstoß hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, ergangen zu ähnlich gelagerten Fällen). Nach dieser Rechtsprechung müsste die GEMA Youtube in der Zukunft zuerst auf jeden einzelnen Rechteverstoß hinweisen, bevor sie gegen Youtube gerichtlich vorgehen könnte. Wegen des damit einhergehenden Aufwands erscheint diese Lösung nicht erstrebenswert.
Die Berufungsfrist läuft, Youtube gibt sich öffentlich einigungsbereit.