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GEMA verliert gegen YouTube

GEMA verliert vor dem Landge­richt München.

Urheber­recht – Die Gesell­schaft für musika­lische Auffüh­rungs- und mecha­nische Verviel­fäl­ti­gungs­rechte hatte Schadensersatz in Höhe von 1,6 Millionen Euro geltend gemacht: 0,375 Cent für jeden Abruf von eintausend beispielhaft ausge­suchten Titeln. Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Es wurde verlautbart, dass das Gericht die YouTube LLC als Hostpro­vider ansehe, der lediglich die techni­schen Voraus­set­zungen stellt, nicht aber für die Inhalte verant­wortlich, die durch die Nutzer online gestellt werden.

Ob diese Entscheidung helfen wird, die Ausein­an­der­setzung zwischen den beiden Kontra­henten zu befrieden, bleibt abzuwarten. Zwar ist ein Hostpro­vider für fremde Inhalte gemäß § 10 TMG nicht verant­wortlich, er muss diese aber löschen, wenn ein Recht­e­in­haber konkret auf einen ohne tatsäch­liche und recht­liche Prüfung erkenn­baren Rechte­verstoß hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, ergangen zu ähnlich gelagerten Fällen). Nach dieser Recht­spre­chung müsste die GEMA Youtube in der Zukunft zuerst auf jeden einzelnen Rechte­verstoß hinweisen, bevor sie gegen Youtube gerichtlich vorgehen könnte. Wegen des damit einher­ge­henden Aufwands erscheint diese Lösung nicht erstre­benswert.

Die Berufungs­frist läuft, Youtube gibt sich öffentlich einigungs­bereit.

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