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Bearbeitungsgebühr bei Darlehen

Unein­heit­liche Recht­spre­chung bei Unter­neh­mer­dar­lehen

Neben mehreren abwei­senden Entschei­dungen haben in den letzten Monaten, zusätzlich zu der nachfolgend angeführten Entscheidung des LG Magdeburg, nun auch das AG Stuttgart (AG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2015, Az: 1 C 1137/15) und das AG Bocholt (AG Bocholt, Urteil vom 24. Juni 2015, AZ: 4 C 48/15) einen Rückfor­de­rungs­an­spruch gerichtet auf die Bearbei­tungs­gebühr für Unter­nehmer angenommen. Bis zum Vorliegen einer höchstrich­ter­lichen Entscheidung ist es aber noch ein langer Weg.

Rückfor­derung auch bei KFW-Darlehen?

Das LG Magdeburg (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 13. August 2015, Az. 11 O 1887/14 (689)) sieht keinen Grund, warum die vom Darle­hens­nehmer gezahlte Bearbei­tungs­gebühr bei einem KFW-Darlehen nicht entspre­chend der Recht­spre­chung des BGH (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az. XI ZR 170/13) zurück­ver­langt werden könne. Das Gericht vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass diese Recht­spre­chung auch auf Verein­ba­rungen gewerb­licher Art zur Anwendung kommen kann. Dies ist ein positives Signal in die richtige Richtung, die gericht­liche Geltend­ma­chung bleibt aber weiterhin riskant.

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Klausel zur Bearbei­tungs­gebühr in Verbrau­cher­dar­le­hens­ver­trägen unwirksam.

Der Bundes­ge­richtshof hat am 13. Mai 2014 eine weitere Entscheidung im Zusam­menhang mit den von Banken üblicher­weise bei Abschluss eines Darle­hens­ver­trages verein­barten Bearbei­tungs­ge­bühren gefällt. In dieser Entscheidung hat der BGH die Revisionen der beklagten Bankin­stitute zurück­ge­wiesen. Der Presse­mit­teilung des Bundes­ge­richtshofs 80/2014 lässt sich folgende Begründung entnehmen:

Die vertrag­lichen Bestim­mungen über das Bearbei­tungs­entgelt unter­liegen der gericht­lichen Inhalts­kon­trolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn es handelt sich hierbei um keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontroll­freie Preisa­b­reden, sondern vielmehr der Inhalts­kon­trolle zugäng­liche Preis­ne­bena­b­reden. Für das Vorliegen einer AGB ist ausrei­chend, wenn die Entscheidung zur Einbe­ziehung eines pauschalen Bearbei­tungs­ent­geltes in den Vertrag auf Seiten des Kredit­in­sti­tutes bereits getroffen ist und dieses sodann lediglich anhand der Daten des indivi­du­ellen Darle­hens­ver­trages errechnet und in die Vertrags­ur­kunde einge­setzt wird.

Hierzu führt der BGH weiter aus, dass diese Klausel die Kunden des Kredit­in­sti­tutes unange­messen benach­teiligt. Nach dem gesetz­lichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB ist das Entgelt für die Darle­hens­ge­währung der Zins, welcher durch die Kredit­in­stitute so zu bemessen ist, dass dieser die anfal­lenden Kosten für die Kredit­be­ar­beitung und -auszahlung deckt.

Als Rechts­folge sind die einge­nom­menen Bearbei­tungs­ge­bühren verzinst zurück­zu­er­statten.

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