Bearbeitungsgebühr bei Darlehen
Uneinheitliche Rechtsprechung bei Unternehmerdarlehen
Neben mehreren abweisenden Entscheidungen haben in den letzten Monaten, zusätzlich zu der nachfolgend angeführten Entscheidung des LG Magdeburg, nun auch das AG Stuttgart (AG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2015, Az: 1 C 1137/15) und das AG Bocholt (AG Bocholt, Urteil vom 24. Juni 2015, AZ: 4 C 48/15) einen Rückforderungsanspruch gerichtet auf die Bearbeitungsgebühr für Unternehmer angenommen. Bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung ist es aber noch ein langer Weg.
Rückforderung auch bei KFW-Darlehen?
Das LG Magdeburg (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 13. August 2015, Az. 11 O 1887/14 (689)) sieht keinen Grund, warum die vom Darlehensnehmer gezahlte Bearbeitungsgebühr bei einem KFW-Darlehen nicht entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az. XI ZR 170/13) zurückverlangt werden könne. Das Gericht vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch auf Vereinbarungen gewerblicher Art zur Anwendung kommen kann. Dies ist ein positives Signal in die richtige Richtung, die gerichtliche Geltendmachung bleibt aber weiterhin riskant.
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Klausel zur Bearbeitungsgebühr in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat am 13. Mai 2014 eine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit den von Banken üblicherweise bei Abschluss eines Darlehensvertrages vereinbarten Bearbeitungsgebühren gefällt. In dieser Entscheidung hat der BGH die Revisionen der beklagten Bankinstitute zurückgewiesen. Der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 80/2014 lässt sich folgende Begründung entnehmen:
Die vertraglichen Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn es handelt sich hierbei um keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden. Für das Vorliegen einer AGB ist ausreichend, wenn die Entscheidung zur Einbeziehung eines pauschalen Bearbeitungsentgeltes in den Vertrag auf Seiten des Kreditinstitutes bereits getroffen ist und dieses sodann lediglich anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages errechnet und in die Vertragsurkunde eingesetzt wird.
Hierzu führt der BGH weiter aus, dass diese Klausel die Kunden des Kreditinstitutes unangemessen benachteiligt. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB ist das Entgelt für die Darlehensgewährung der Zins, welcher durch die Kreditinstitute so zu bemessen ist, dass dieser die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung deckt.
Als Rechtsfolge sind die eingenommenen Bearbeitungsgebühren verzinst zurückzuerstatten.