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Vergaberecht Rundbrief 3/2016

Ausgabe 3/2016, 15. August 2016

1. Nachfor­de­rungs­frist kann nicht verlängert werden

Die VK Nordbayern hat am 29. Juni 2016 entschieden, dass zwar fehlende Erklä­rungen und Nachweise einer­seits nachzu­fordern sind, anderer­seits nach Ablauf der Frist
(6 Kalen­dertage nach VOB/A) das Angebot aber zwingend auszu­schließen ist, wenn weiterhin ein Nachweis oder eine Erklärung fehlt. Eine Frist­ver­län­gerung wäre ein Verstoß gegen das Verga­be­recht.

2. Verlangen nach Eigen­leistung

Vielfach ist – auch in europäi­schen Ausschrei­bungen – zu lesen, dass ein gewisser Eigen­anteil vom Auftrag­nehmer selbst zu erbringen ist. Damit sollen General­über­nehmer (GÜ) ausge­sondert werden. Der EuGH hat am 14. Juli 2016 – erneut – dazu entschieden, dass dies der Richt­linie 2004/18/EG des Europäi­schen Parla­ments wider­spricht.

3. Aufklä­rungs­pflicht vor Ausschluss

Bei wider­sprüch­lichen oder unvoll­stän­digen Angeboten ist der betroffene Bieter vor einem Ausschluss unbedingt anzuhören mit dem Ziel, Wider­sprüche bzw. Unvoll­stän­dig­keiten nachvoll­ziehbar auszuräumen. Eine Vertrags­än­derung darf damit natürlich nicht einher­gehen. So entschieden vom OLG Düsseldorf am 11. Mai 2016.

4. Aufklärung vor Ausschluss

Dies gilt auch für den Fall, dass ein Preis mit 0,00 € angegeben ist. Hier muss mit dem Bieter geklärt werden, ob das angebotene Produkt gar nicht angeboten oder für 0,00 € geliefert werden soll. So sah dies jeden­falls die VK Südbayern am 3. Mai 2016.

5. De Facto Vergabe

Eine De Facto Vergabe liegt nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 3. Mai 2016 nicht nur dann vor, wenn ein neuer Vertrag ohne Ausschreibung vergeben wird. Die sich jetzt aus § 135 GWB ergebende Sechs­mo­nats­frist gilt auch im Fall von Vertrags­än­de­rungen, soweit sie nicht aufgrund der Regelungen im GWB zulässig sind.

Zu beachten sind hier die möglichen „Verkür­zungen“ dieser Sechs­mo­nats­frist auf einen Monat bzw. 10 Tagen, wie sie die neuen Regelungen des GWB nunmehr ermög­lichen.

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