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Handelsvertreter – Wettbewerbsverbot

Einma­liger Verstoß gegen Wettbe­werbs­verbot kein Grund zur außer­or­dent­lichen Kündigung

Handels­recht / Handels­ver­tre­ter­rechtOLG Köln, Urteil vom 20. September 2013 - I-19 U 33/13, 19 U 33/13 – Voraus­setzung einer frist­losen außer­or­dent­lichen Kündigung des Handels­ver­treters ist, dass das Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen den Parteien so grund­legend zerrüttet ist, dass dem kündi­genden Vertrags­partner ein Abwarten der ordent­lichen Kündi­gungs­frist nicht zugemutet werden kann. Im Falle von Wettbe­werbs­hand­lungen ist dies nicht automa­tisch gegeben. Ein grund­le­gender Vertrau­ens­verlust wird nur bei gravie­renden Wettbe­werbs­ver­stößen angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2010 – VIII ZR 327/09). Bei einem einma­ligen Wettbe­werbs­verstoß kann es für die Wieder­her­stellung des Vertrau­ens­ver­hält­nisses ausreichen, durch eine Abmahnung dem Handels­ver­treter „drastisch vor Augen zu führen, dass er im Falle eines weiteren gleich bzw. ähnlich gelagerten Verstoßes mit dem Ausspruch einer frist­losen Kündigung zu rechnen hat.“

Siehe auch: Handels- und Gesell­schafts­recht

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