Planervertrag – kein Mehrvergütungsanspruch bei Bauzeitverlängerung!
1. Ausgangssituation
In Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren (Planerverträge) ist es – im Gegensatz zu Bauverträgen – nicht üblich, Ausführungsfristen als Vertragsfristen (§ 5 Abs. 1 VOB/B) oder auch nur eine bestimmte Bauzeit zu vereinbaren. Andererseits bilden Verzögerungen am Bau eher die Regel als die Ausnahme. Solche Verzögerungen verursachen bei Planern insbesondere in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung), einen im Einzelfall nicht unerheblichen Mehraufwand gegenüber den kalkulierten Kosten, sodass ein Auftrag unauskömmlich werden kann. In diesen Konstellationen stellt sich die Frage nach einem Anspruch des Planers auf zusätzliche Vergütung.
a) Vertragliche Vereinbarung
Ein solcher Vergütungsanspruch setzt grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung voraus.
An einer solchen fehlt es in der Regel. Insbesondere enthalten weder die von öffentlichen Auftraggebern auf Landkreis- oder Kommunalebene teilweise verwendeten kommunalen Vertragsmuster für Architekten-/Ingenieurverträge noch die mit diesen Verträgen regelmäßig vereinbarten AVB (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen) oder ZVB (Zusätzliche Vertragsbestimmungen) entsprechende Mehrvergütungsklauseln. Dies ist nachvollziehbar, weil sich das Honorar von Architekten und Ingenieuren bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern (nach wie vor) nahezu ausnahmslos nach den Sätzen der HOAI richtet. Deren Vergütungssystematik orientiert sich jedoch nicht an der Bauzeit oder dem tatsächlichen Zeitaufwand, sondern an Honorarzonen und Anrechenbaren Kosten.
(Die HOAI – als reines Preisrecht in Form einer Rechtsverordnung – enthielt zu keinem Zeitpunkt eine Anspruchsgrundlage für Mehrvergütung. Die noch in der Fassung der HOAI 2002 in § 4a S. 3 enthaltene Regelung, wonach die Vertragsparteien ein zusätzliches Honorar vereinbaren konnten, wenn sich die Planungs- und Bauzeit wesentlich verlängerte, begründete nach allgemeiner Meinung keine eigene Anspruchsgrundlage auf Mehrvergütung, sondern regelte lediglich eine Möglichkeit der Vertragsparteien, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Sie regelt somit im Ergebnis eine Selbstverständlichkeit, lief in der Praxis folglich leer und wurde mit der Sechsten Novelle im Jahre 2009 konsequenterweise wieder aus der HOAI gestrichen).
b) Ergänzende Vertragsauslegung
Selbst wenn man einen derartigen Vertrag als lückenhaft und damit als auslegungsbedürftig ansehen wollte – was in der Regel nicht der Fall sein dürfte, weil derartige Planerverträge auch nicht andeutungsweise eine Regelung, aus der sich ein Anspruch des Planers auf Mehrvergütung bei längerer Bauzeit ergeben könnte, enthalten –, würde dieses dem Planer nicht weiterhelfen. Denn eine Vertragsauslegung dahingehend, dass bei einem Planervertrag, bei dem sich das Honorar nach der HOAI richtet, die Vertragsparteien bei Überschreitung einer (Regel-)Bauzeit ein zusätzliches Honorar des Planers vereinbart hätten, ist nicht möglich. Hiergegen spricht wiederum das Vergütungssystem der HOAI, das ausschließlich auf den Nachweis bestimmter erbrachter Leistungen ausgerichtet ist, die nach Honorarzonen und Anrechenbaren Kosten vergütet werden, während die Bauzeit oder die dem Planer infolge längerer Bauzeit entstandenen Kosten gerade keine bestimmenden Faktoren sind (so auch LG Bonn, Urteil vom 25. Juli 2018 – 1 O 186/17).
c) Mehrvergütungsklausel und (Rahmen-)Terminplan
Andererseits existieren Vertragsmuster, in denen (in Anlehnung an Musterverträge der RBBau) Mehrvergütungsklauseln für Bauzeitverlängerungen enthalten sind. Diese haben den Inhalt, dass bei Überschreitung einer (Regel)-Bauzeit um mehr als beispielsweise 20 % durch Umstände, die der Planer nicht zu vertreten hat, der Auftraggeber die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen auf Nachweis zu erstatten hat. In Fällen, in denen solche Mehrvergütungsklauseln vereinbart sind, ist somit zusätzlich die Vereinbarung einer (Regel-)Bauzeit erforderlich. Ausschließlich bei Vorliegen einer Mehrvergütungsklausel ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein allgemeiner (Rahmen-)Terminplan, in dem die vereinbarten Ausführungszeiten der ausführenden Gewerke enthalten sind, ausreicht, um die Vereinbarung einer solchen (Regel-)Bauzeit bejahen zu können. Das OLG Dresden lehnt dies zu Recht ab und verlangt eine ausdrückliche Vereinbarung zu einer (Regel-)Bauzeit. Grund hierfür bildet die Tatsache, dass der Planer in Leistungsphase 8 nach Fertigstellung der jeweiligen Gewerke weitere Leistungen in Form der Organisation der Abnahme, der Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße, der Kostenfeststellung, der systematischen Zusammenstellung der Dokumentation und des Überwachens der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel schuldet. All diese Leistungen finden naturgemäß statt, nachdem die in einem allgemeinen (Rahmen-)Terminplan enthaltenen Ausführungszeiten der ausführenden Gewerke bereits abgelaufen sind; diese Ausführungszeiten sind in Bezug auf die seitens des Planers geschuldete (Regel-)Bauzeit somit ohne Erkenntniswert (richtigerweise daher OLG Dresden, Urteil vom 4. August 2005 – 9 U 738/04, zuletzt bestätigt durch OLG Dresden, Urteil vom 21. Mai 2026 – 10 U 1431/25, a. A. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April 2015 – 1 U 94/14). Die Konstellation, bei der sowohl Mehrvergütungsklausel als auch eine (zusätzliche) Vereinbarung zur (Regel-)Bauzeit gegeben sind, soll sogleich bezüglich der Anforderungen an die Darlegung der Anspruchshöhe anhand der Entscheidung des OLG Köln vom 29. Januar 2026 näher beleuchtet werden.
d) § 313 BGB
Haben die Vertragsparteien demgegenüber zwar einerseits eine (Regel-)Bauzeit vorgesehen, fehlt jedoch andererseits (auch nur andeutungsweise) eine Regelung zur Mehrvergütung für den Fall einer Verlängerung dieser (Regel-)Bauzeit, scheidet auch ein Anspruch des Planers aus § 313 BGB aus. Entscheidend ist, dass die Vertragsparteien das Risiko einer Überschreitung dieser Bauzeit dem Planer zugewiesen haben. Denn der Planer trägt in diesem Fall das Risiko einer Leistungserschwerung. Im Anwendungsbereich der HOAI folgt dies wiederum daraus, dass deren Vergütungssystematik allein auf den Nachweis bestimmter erbrachter Leistungen ausgerichtet ist (die nach Honorarzonen und Anrechenbaren Kosten vergütet werden), während die Bauzeit oder die dem Planer infolge längerer Bauzeit entstandenen Kosten gerade keine bestimmenden Faktoren sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2019 – 7 U 132/18).
e) § 642 BGB
Als mögliche Anspruchsgrundlagen verbleibt hiernach zunächst § 642 BGB, der allerdings eine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraussetzt. Eine Verletzung solcher Mitwirkungspflichten kommt insbesondere in Form einer verspäteten Freigabe von Planungen oder Verspätungen im Bereich der Schnittstelle zwischen (fortzuschreibender) Ausführungsplanung und der seitens der jeweiligen Gewerke zu erstellenden Werk- und Montageplanung in Betracht. Darüber hinaus setzt dieser Anspruch eine sogenannte bauablaufbezogene Darstellung voraus, die eine konkrete Darlegung der Behinderung, die Darlegung der behindernden Wirkung auf den Bauablauf anhand konkreter Darstellung des Bauablaufs unter Berücksichtigung von Ausgleichmaßnahmen anhand der gegenüberzustellenden Soll- und Istabläufe und die Darlegung der hieraus folgenden Mehrkosten, also derjenigen Mehrkosten, die kausal auf den gestörten Bauablauf zurückzuführen sind, beinhaltet. Darüber hinaus ist der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB der Höhe nach begrenzt, denn diese hat sich an den ursprünglich kalkulierten Aufwendungen zu orientieren, nicht an den tatsächlichen Mehrkosten und erst recht nicht am entgangenen Gewinn (BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17). Letztlich ist im Rahmen des § 642 BGB jeder anderweitige Erwerb – nicht nur Füllaufträge – gegenzurechnen, wobei der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er seine Produktionsmittel während eines möglichen Annahmeverzugs (nicht) anderweitig eingesetzt hat oder (nicht) einsetzen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2020 – VII ZR 33/19).
f) § 280 Abs. 1 BGB
Lediglich im Einzelfall sind Schadensersatzansprüche des Planers gemäß § 280 Abs. 1 BGB denkbar, die allerdings eine Pflichtverletzung und damit ein qualifiziertes Fehlverhalten des Auftraggebers voraussetzen.
2. Entscheidung des OLG Köln vom 29. Januar 2026 – I-11 U 137/23
Das OLG Köln hatte den Fall zu beurteilen, in dem ein Ingenieurvertrag über die Technische Ausrüstung eine Mehrvergütungsklausel enthielt, die dem Ingenieur bei wesentlicher Überschreitung der (Regel-)Bauzeit durch nicht von dem Ingenieur zu vertretende Umstände die Geltendmachung eines Anspruchs auf die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen ermöglichte. Dabei hatten die dortigen Vertragsparteien eine nicht zu berücksichtigende Karenzzeit von 20 % der festgelegten Bauzeit, max. 6 Monate, vereinbart.
Obwohl das OLG einen Anspruch dem Grunde nach für gegeben hielt, vermisste es eine schlüssige Darlegung des infolge der Überschreitung der Bauzeit entstandenen Mehraufwands in der betroffenen Leistungsphase 8 durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Ingenieur und wies dessen Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurück.
Das OLG stellte klar, dass Mehraufwendungen im Sinne der Mehrvergütungsklausel solche Aufwendungen sind, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Nachweislich erforderlich sind diese Mehraufwendungen, wenn diese tatsächlich entstanden sind, sodass nicht die kalkulatorischen Aufwendungen maßgeblich sind. Die infolge der Bauzeitverzögerung tatsächlich erforderlichen Mehraufwendungen sind somit in Form der Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und den (hypothetischen) tatsächlichen Aufwendungen ohne die Bauzeitverzögerung unter Berücksichtigung der vereinbarten Karenzzeit zu berechnen.
An dieser nur scheinbar einfachen Vergleichsberechnung scheiterte der klagende Ingenieur. Denn dieser wählte zur Darlegung des Mehraufwands die – wiederum nur scheinbar einfache – Methode in Form der Darlegung eines (Gesamt-)Stundenaufwands, wovon der Ingenieur das für die Leistungsphase 8 errechnete Honorar auf Grundlage der Verrechnungssätze der HOAI in Abzug gebracht hatte.
Dieser Vorgehensweise teilte das OLG zu Recht eine Absage.
Die erste (faktische) Problematik besteht hierbei darin, dass der Ingenieur den tatsächlichen (Gesamt-)Stundenaufwand in diesen Fällen nachvollziehbar belegen können muss. Dies wird aus dem Grund nicht ohne weiteres möglich sein, weil der Ingenieur seinen zeitlichen Aufwand dann von Beginn der betroffenen Leistungsphase an dokumentieren müsste. Dieses geschieht in der Regel jedoch nicht, weil beide Vertragsparteien zu Beginn der Leistungsphase, insbesondere zu Beginn der Leistungsphase 8, in der Regel davon ausgehen, dass Bauzeitverzögerungen nicht eintreten werden, sodass für den Planer zunächst überhaupt kein Anlass besteht, den Zeitaufwand der eigenen Leistung zu dokumentieren. Da andererseits eine nachträglich erstellte Kalkulation eines (Gesamt-)Stundenaufwands durchgreifenden Bedenken begegnen wird, dürfte der Planer bereits diese erste Hürde nur mit Mühe überwinden können.
Zum anderen ist der Planer bei Wahl der Methode über den (Gesamt-)Stundenaufwand gehalten, darzulegen, welchen hypothetischen Stundenaufwand er ohne die Bauzeitverlängerung im Rahmen der (Regel-)Bauzeit zuzüglich der vereinbarten Karenzzeit und zuzüglich der nach dem Ende der Bauzeit ohnehin erforderlichen, nachfolgenden Aufwendungen (Organisation der Abnahme, Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung, Überwachung, etc.) tatsächlich gehabt hätte. Dieser Nachweis kann selbstverständlich nicht unter Darstellung des für die Leistungsphase 8 errechneten Honorars auf Grundlage der Verrechnungssätze der HOAI gelingen. Denn Maßstab für das nach den Verrechnungssätzen der HOAI zu berechnende Honorar bildet gerade nicht der (zeitliche) Aufwand, sondern die sich an der Schwierigkeit der Aufgabe orientierende Honorarzone und die Anrechenbaren Kosten. Infolgedessen hätte der Planer das nach den Verrechnungssätzen der HOAI für die hier betroffene Leistungsphase 8 anfallende Honorar in einen – hypothetischen – (Gesamt-)Stundenaufwand umrechnen müssen, was der klagende Ingenieur bereits nicht getan hatte. Eine solche Umrechnung wird in vergleichbaren Konstellationen einer weiteren tatsächlichen Schwierigkeit begegnen: Denn zur Vornahme einer überzeugenden und nachvollziehbaren Vergleichskalkulation müsste der Planer seinen Aufwand auf Basis einer realistischen Prognose vor Vertragsschluss in Form eines entsprechenden (Gesamt-)Stundenaufwands kalkulieren und diese Kalkulation dokumentieren, was in der Praxis wiederum in der Regel nicht geschehen dürfte.
Dass zur Vornahme der Vergleichsberechnung eine Berufung auf das für die Leistungsphase 8 errechneten Honorars auf Grundlage der Verrechnungssätze der HOAI nicht möglich ist, belegt folgende Kontrollüberlegungen: Diese Methode würde dazu führen, dass bei einer die Karenzzeit übersteigenden Bauzeitverlängerung das gesamte Honorar für die Leistungsphase 8 als Zeithonorar abgerechnet würde und nicht nur der bauzeitbedingte Mehraufwand, was den vertraglichen Vereinbarungen widersprechen würde (so bereits KG Berlin, Urteil vom 15. März 2005 – 27 U 399/03).
Das OLG Köln weist klarstellend darauf hin, dass bloße zeitliche Verschiebungen von Aufwendungen sowie solche Aufwendungen, die auf anderen Umständen beruhen und – wie in der dort entschiedenen Konstellation vorhandene Nachträge – anderweitig vergütet werden, von der Mehrvergütungsklausel nicht erfasst sind (der dortige Ingenieur hatte 27 (Leistungs-)Nachträge gestellt, wobei das OLG feststellte, dass sich einerseits Aufwand in nicht unerheblichem Umfang gerade in die verlängerte Bauzeit verschoben haben soll und der vorgetragene Gesamtaufwand darüber hinaus Tätigkeiten umfasste, die den insgesamt 27 weiteren Nachträgen zugeordnet werden konnten).
Da der Ingenieur den (hypothetischen) tatsächlichen Aufwand ohne die Bauzeitverzögerung unter Berücksichtigung der vereinbarten Karenzzeit nicht substantiiert dargelegt hatte, fehlten auch erforderliche Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO, sodass eine solche ebenfalls nicht in Betracht kam.
3. Auswirkungen in der Praxis
Die Entscheidung des OLG Köln führt eindringlich vor Augen, dass selbst dann, wenn die Vertragsparteien eine Mehrvergütungsklausel vereinbaren, ein Mehrvergütungsanspruch des Planers wegen Bauzeitverzögerung nicht ohne weiteres durchsetzbar ist. Berücksichtigt man darüber hinaus, unter welchem zeitlichen Druck Architekten und Ingenieure in der Praxis arbeiten, insbesondere bei (Groß-)Projekten der öffentlichen Hand, vermag eine überzeugende und nachvollziehbare Darlegung eines hypothetischen tatsächlichen Aufwands ohne die Bauzeitverlängerung, insbesondere in Form eines (Gesamt-)Stundenaufwands, im allgemeinen Geschäftsbetrieb kaum zu gelingen.
Als erstes Fazit ist somit festzuhalten, dass öffentliche Auftraggeber in derartigen Konstellationen mehrere wirkungsvolle Verteidigungsmittel haben, mit denen sie einen behaupteten Mehrvergütungsanspruch bei Bauzeitverzögerung abwehren können.
Andererseits sollten öffentliche Auftraggeber ein eigenes Interesse daran haben, dass Planer – insbesondere in Leistungsphase 8 – auskömmlich entlohnt werden. Geschieht dies nicht, drohen Versäumnisse in Leistungsphase 8, die den Auftraggeber teuer zu stehen kommen können. Mögliche Schadensersatzansprüche bilden demgegenüber eine nur unzureichende Kompensation für ein aus den Fugen geratenes Bauvorhaben.
Vor diesem Hintergrund sollten die Vertragsparteien bereits bei Vertragsschluss geeignete Vereinbarungen treffen, durch die bei Bauzeitverzögerung die wechselseitigen Interessen hinreichend gewahrt werden.
Heidelberg, im Oktober 2026