Vergaberecht Rundbrief 1/2016
Ausgabe 1/2016, 18. April 2016
Änderungen in der VOB/A sowie der VOB/A-EU
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen sowohl im nationalen als auch im europaweiten Bereich der VOB-Ausschreibungen gültig ab dem 18. April 2016. Diesbezügliche Änderungen gibt es auch im Bereich der VOF und VOL/A. Sollten Sie Schulungsbedarf haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir bieten Inhouse-Schulungen in allen Vergabebereichen, wie auch in der VOB/B an.
I. Änderungen im nationalen Bereich der VOB/A
1. Angebote müssen nun bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingehen; maßgeblich ist also nicht mehr die Öffnung des ersten Angebots im Submissionstermin (§ 14 VOB/A). Zusätzlich § 16 I Nr. 1 (Ausschluss).
2. Gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 3 VOB/A sind Nebengebote auch dann zulässig, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
3. An die Stelle der bisherigen Zuschlagsfrist tritt nun die Bindefrist.
4. Vertragsänderungen nach VOB/B erfordern nach § 22 VOB/A kein neues Vergabeverfahren; aus-genommen Vertragsänderungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B.
5. Hinweis: Binnenmarktrelevanz !!!
II. Änderungen im Bereich VOB/A-EU
1. Statt des bisherigen „EG" nun „EU".
2. § 2 Ziff. IV Mehrere Auftraggeber können an einen Auftragnehmer vergeben.
3. § 2 Ziff. VII Erlaubt sind Marktkonsultationen, aber kein Vergabeverfahren zur Markterkundung.
4. Als weiteres Vergabeverfahren gibt es nun die Innovationspartnerschaft (§ 3, 3 a V, 3 b II)
5. Das offene Verfahren und das nicht-offene Verfahren stehen nunmehr gleichberechtigt zur Verfü-gung. Die Vergabestelle/der Auftraggeber hat die Wahl (§ 3 a Abs. 1).
§ 3 a Abs. 2 Nr. 2 enthält weitere Regelungen zum nicht offenen Verfahren.
6. Für den Baubereich gibt es in § 4 a VOB/A-EU nunmehr auch die Möglichkeit der Rahmen-vereinbarung.
7. § 4 b I dynamisches Beschaffungssystem sowie § 4 b II elektronische Auktion; zusätzlich § 18 Abs. 3 Nr. 3
8. Für den Eignungsnachweis gibt es nun die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)., § 6 b Abs. 1 a.E.
9. § 5 Abs. 2 Nr. 2; Hinweis auf Begründungspflicht, wenn von Losverfahren abgesehen wird.
10. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Parallelausschreibung
11. Einbezogen wird nunmehr auch das Informationssystem e-Certis.
12. § 6 a Nr. 2 c; Ein höherer Umsatz als der zweifache des Auftragsgegenstandes für die Eignungs-prüfung bedarf einer besonderen Begründung.
13. Eignungsleihe wird geregelt in § 6 d.
14.In Bezug auf die Anforderungen des § 125 GWB-E werden nun die Voraussetzungen der Selbstreinigung festgelegt. § 6 e Abs. 4 Satz 2 und § 6 f.
15. Gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 3 VOB/A-EU sind nunmehr Nebengebote auch dann zulässig, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
16. Geregelt sind nunmehr auch Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Waren, techni-sche Geräte und Ausrüstungen (§ 8 c VOB/A-EU).
17. Neue Fristen sind geregelt in § 10 a-d.
18. Geregelt ist nunmehr auch die e-Vergabe (§ 11 a + b) mit einer Übergangsregelung in § 23 VOB/A-EU (Hilfe durch Staatsanzeiger).
19. § 14: Keine Submission mehr !!!
20. Qualifikation und Erfahrung des vorgesehenen Personals kann nun auch als Zuschlagskrite-rium gesetzt werden. § 16 d Abs. 2 Nr. 2 b.
21. § 16 d Abs. 2 Nr. 4 zeigt auf, dass der Wettbewerb auch über die Leistung bei Vorgabe eines Festpreises durchgeführt werden kann.
22. Es gibt nun auch Vorgaben für die Bewertung des Lebenszyklusansatzes.
23. Im Gegensatz zu § 63 VgV-E bleiben die Anforderungen an die Aufhebung der Ausschrei-bung (§ 17 VOB/A-EU) unverändert, während die anderen Verdingungsordnungen hinsicht-lich der Struktur der bisherigen Rechtsprechung angeglichen wurden.
24. Es gibt keine eigenen Anforderungen mehr an die Vergabedokumentation. Insoweit wird ver-wiesen auf die VgV. Nach deren § 2 sind diese Bestimmungen auch für die Vergabe von Bauaufträgen anwendbar.
25. Die bisherigen Regelungen zur Baukonzession sind weggefallen, da es dafür zukünftig eine eige-ne Konzessionsvergabeverordnung geben wird.
26. Die neuen Regelungen zur Auftragsänderung, die sich aus § 132 GWB ergeben, sind hier in § 22 VOB/A-EU enthalten.
27. § 22 regelt nun Änderungen des Vertrages während der Vertragslaufzeit (ohne erneute Aus-schreibungspflicht).
Ralf Schmitz
Rechtsanwalt Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht