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Vergaberecht Rundbrief 1/2015

Ausgabe 1/2015, 9. Dezember 2015

I. Fachanwalt für Verga­be­recht, Inhouse-Schulungen

Seit meiner letzten Mitteilung gab es zwar wieder inter­essante Entschei­dungen verschie­dener Verga­be­kammern und OLG-Senate. Im Hinblick darauf, dass im Oberschwel­len­be­reich erheb­liche Änderungen eintreten werden, habe ich aber mein Haupt­au­genmerk auf diese Verän­de­rungen gelegt.

In diesem Zusam­menhang will ich mitteilen, dass ich mich seit Oktober 2015 in der Ausbildung zum „Fachanwalt für Verga­be­recht“ befinde. In insgesamt 135 Zeitstunden (inklusive 3 Klausuren à 5 Stunden) will ich mich rechtlich fit machen, um Sie auch zukünftig rechts­sicher beraten zu können und durch die Wirren des Verga­be­rechts zu führen. Die Ausbildung geht bis einschließlich März 2016, so dass ich Sie recht­zeitig vor den neuen Änderungen (18. April 2016) wieder infor­mieren werde.

Außerdem biete ich für Ihre Verga­be­ab­tei­lungen interne Schulungen an, in welchen ich bei Ihnen Ihre dafür vorge­se­henen Mitar­beiter auf die Änderungen einstimmen kann. Bei Interesse kontak­tieren Sie mich, damit wir recht­zeitig Termine verein­baren können. Gerne stehe ich auch für Schulungen im Unter­schwel­len­be­reich, der zunächst keine Änderungen erfährt, zur Verfügung.

II. Neuerungen im Oberschwel­len­be­reich

Die EU hat im Februar 2014 mehrere neue Richt­linien verab­schiedet, die im März 2014 im Amtsblatt der EU veröf­fent­licht wurden und am 17. April 2014 in Kraft getreten sind. Die natio­nalen Gesetz­geber sind verpflichtet, diese Richt­linien bis zum 18. April 2016 umzusetzen. Dieser Zeitpunkt nähert sich.

In einem ersten Schritt hat die Bundes­re­publik Deutschland das Gesetz gegen Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB) im 4. Teil neu gefasst, umfang­reich ergänzt und als Entwurf auf den Weg durch die politi­schen Gremien geschickt.

In einem zweiten Schritt wurde die Verordnung über die Vergabe öffent­licher Aufträge (Verga­be­ver­ordnung – VgV) ebenfalls umfang­reich verändert und als Entwurf auf den Weg gebracht. In dieser Verordnung, welche bislang mit 24 Regelungen auskam, wurde nun – zusätzlich zu einigen anderen Änderungen und Ergän­zungen – die komplette VOL/A (EG) sowie die VOF aufge­nommen. Lediglich die VOB/A (EG) soll – bis auf weiteres – ihre „Selbstän­digkeit“ behalten.

Neben der VgV gibt es dann noch – wie bisher – die Sekto­ren­ver­ordnung (SektVO) und die VSVgV (Vertei­digung und Sicherheit), die bislang als Abschnitt 3 in der VOB/A (VS) geregelt war. Neu hinzu kommt dann noch die Neu-Konzes­si­ons­ver­ga­be­ver­ordnung (KonzVgV).

Die ebenfalls zu ändernde VOB/A (EG) wurde vom Gesetz- bzw. Verord­nungs­geber noch nicht vorge­stellt. Es bleibt abzuwarten, ob diese recht­zeitig fertig­ge­stellt ist. Ansonsten sind die Europäi­schen Richt­linien als unmit­telbar geltendes Recht – auch ohne die Neufassung einer VOB/A (EG) - in der Praxis umzusetzen. Hierüber würde ich Sie recht­zeitig infor­mieren.

Für Sie in der Praxis ist zunächst einmal wichtig, dass diese gesamten Änderungen ausschließlich die Vergaben betreffen, die oberhalb des Schwel­len­werts liegen.

Ab dem 1. Januar 2016 beziffern sich diese Schwel­len­werte wie folgt:

  • Bauauf­träge(alle Bereiche): 5.225,000.00 €
  • Liefer- und Dienst­leis­tungs­auf­träge (außerhalb des Sekto­ren­be­reichs): 209.000,00 €
  • Liefer- und Dienst­leis­tungs­auf­trägeim Sekto­ren­be­reich: 418.000,00 €
  • Liefer- und Dienst­leis­tungs­auf­trä­geder obersten und oberen Bundes­be­hörden: 135.000,00 €
  • Konzes­si­ons­auf­träge: 5.225,000.00 €

Diese Werte gelten unmit­telbar (ohne nationale Umsetzung) für alle Verga­be­ver­fahren, die ab dem 1. Januar 2016 durch Versendung der Bekannt­ma­chung einge­leitet werden. Für die bis zum 31. Dezember 2015 bekannt gemachten Verga­be­ver­fahren bleibt es bei den derzeit geltenden Schwel­len­werten.

In Ihrem Haupt­an­wen­dungs­gebiet im Verga­be­recht, nämlich unterhalb des Schwel­len­wertes, verbleibt es bis auf Weiteres bei den bishe­rigen Regelungen. Es bleibt abzuwarten, ob der nationale Gesetz­geber die Änderungen im Oberschwel­len­be­reich zum Anlass nimmt, auch hier nachzu­bessern. Hinsichtlich einzelner Bereiche macht dies Sinn. So sieht die neue Richt­linie, die in der neuen VOB/A (EG) umzusetzen ist, vor, dass die Verga­be­stelle frei ist in der Auswahl zwischen dem Offenen Verfahren und dem Nicht Offenen Verfahren. Beide Verfahren sind – im Europäi­schen Ausland – bereits seit längerem gleich­rangig, was nun auch für Deutschland gelten soll. Eine solche Änderung auch im Unter­schwel­len­be­reich wäre der Praxis sicherlich dienlich.

III. e-Vergabe

Die Europäische Richt­linie RL 2014/24/EU sieht vor, dass die gesamte Kommu­ni­kation und der gesamte Infor­ma­ti­ons­aus­tausch, insbe­sondere die elektro­nische Einrei­chung von Angeboten, zukünftig unter Anwendung elektro­ni­scher Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel erfolgen. In § 97 Abs. 5 GWB-E ist vorge­sehen, dass für das Senden, Empfangen, Weiter­leiten und Speichern von Daten in einem Verga­be­ver­fahren die Auftrag­geber und Unter­nehmen grund­sätzlich elektro­nische Mittel verwenden. Inhaltlich gleich ist dies auch in § 9 VgV-E geregelt.

Dies gilt nur für Vergaben oberhalb der EU-Schwel­len­werte!

Einführen müssen Sie die e-Vergabe also für alle Verga­be­ver­fahren oberhalb der Schwel­len­werte. Dies gilt für die Bekannt­ma­chung von Verga­be­ver­fahren bereits ab dem 18. April 2016 sowohl für Zentrale Beschaf­fungs­stellen als auch übrige Verga­be­stellen. Außerdem für die Bereit­stellung der Verga­be­un­ter­lagen.

Für die weitere Kommu­ni­kation (Antworten auf Bieter­fragen, Nachfordern von Nachweisen, Ergän­zende Infor­ma­tionen, Nachreichen von Nachweisen ....) ist die Einführung der e-Vergabe Pflicht für Zentrale Beschaf­fungs­stellen ab 18. April 2017 und für alle übrigen Verga­be­stellen ab dem 18. Oktober 2018.

Natürlich können Sie auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt die e-Vergabe einführen. Ausnahmen von der e-Vergabe sind im Einzelfall zu prüfen. Auch im Unter­schwel­len­be­reich dürfen Sie die e-Vergabe – jeden­falls neben der Papierform – anwenden.

Ich bin in Kontakt mit den Leitern einer Zentralen Verga­be­stelle (in Hessen), die die e-Vergabe bereits vor mehr als 3 Jahren im Bereich Darmstadt begonnen und auf weite Bereiche von Hessen mittler­weile ausge­dehnt haben. Hier soll ein „Team“ zusam­men­ge­stellt werden, mit dem ich plane, eintägige Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen (inhouse) durch­zu­führen, die sowohl die Technik als auch das Recht­liche umfassen.

Ralf Schmitz

Rechts­anwalt Fachanwalt für Verga­be­recht
Fachanwalt für Bau- und Archi­tek­ten­recht
Fachanwalt für Arbeits­recht

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