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Filesharing

Verwer­tungs­verbot bei fehler­haftem Auskunfts­ver­fahren

Urheber­recht / ZPO / Files­haring. Das LG Frankenthal hat mit Urteil vom 1. August 2015 (AZ 6 O 55/15) die Klage eines Urheber­rechts­in­haber abgewiesen und dabei ein Verwer­tungs­verbot hinsichtlich der von der Deutsche Telekom AG im Wege eines Auskunfts­ver­fahrens gewonnen Daten des Anschluss­in­habers angenommen. Vertrags­partner des Anschluss­in­habers war nicht die Deutsche Telekom AG, sondern die 1&1 Internet AG. Somit fehlte der Klägerin bereits der Nachweis, dass die behauptete Urheber­rechts­ver­letzung über den Anschluss des Beklagten erfolgt sei. Auf die vom LG Frankenthal vertretene Auffassung, dass keine Verletzung des Urheber­recht bei Zurver­fü­gung­stellens eines nicht nutzbaren Werkteils („Datenmüll“) gegeben sei, kam es damit nicht mehr entscheidend an.

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AG Sinsheim weist Klage auf Schadensersatz und Rechts­an­walts­ge­bühren ab

Kurz und bündig hat das Amtsge­richt Sinsheim am 17. September 2014 die Klage eines Urheber­rechts­in­habers auf Schadensersatz im Wege der Lizenzana­logie und Ersatz der für die Abmahnung angefal­lenen Rechts­an­walts­ge­bühren abgewiesen. Zur Begründung verwies das Amtsge­richt auf die vorstehend zitierte "bearshare" Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs. Durch den Vortrag des Beklagten, in seinem Haushalt nutzten volljährige Famili­en­mit­glieder den Inter­ne­t­an­schluss mit, sei der ihm oblie­genden sekun­dären Darle­gungslast entsprochen. Die Entscheidung haben wir als PDF zur Verfügung gestellt.

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Files­haring - Quo vadis

Die Chancen der Beklagten in sogenannten Files­haring-Verfahren haben sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Neben der Person, welche das Schadensersatz auslö­sende Files­haring begangen haben soll ist nun auch die Verwend­barkeit der von den Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leistern gelie­ferten Anschluss­daten angreifbar.

Daten rechts­widrig erhoben?

Es stellt sich die Frage, ob die Daten, welche die Urheber­rechts­in­haber von einem Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leister erhalten, in Verfahren gegen die Kunden des Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leisters Verwendung finden dürfen. Es bestehen erheb­liche Zweifel, ob diese Daten von den Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­nehmen recht­mäßig gespei­chert und somit von den Urheber­rechts­in­habern recht­mäßig erhoben wurden.

So berichtete am 1. August 2014 die Online-Version des Magazins „Spiegel“ von einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 391/13), in welcher die Recht­mä­ßigkeit der Vorrats­da­ten­spei­cherung von maximal 7 Tagen durch den Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bieter bestätigt wird. Sollte nach dieser Recht­spre­chung aller­dings die längere Speicherung unrecht­mäßig sein, so muss dies auch für die Weitergabe der Daten gelten.

Im gleichen Artikel weist das Online-Magazin „Spiegel“ darauf hin, dass im vergan­genen Jahr zur zivil­recht­lichen Verfolgung von Files­haring-Fällen die Telekom in 946.641 Fällen die IP-Adressen ihrer Kunden heraus­ge­geben hat. Der „Spiegel“ bezieht sich dabei auf eine Veröf­fent­li­chung der Telekom auf deren Inter­netseite www.telekom.com/Sicher­heits­be­hörden.

Volljährige Famili­en­an­ge­hörige

Bereits mit der „bearshare“ Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs am 8. Januar 2014 (I ZR 169/12) ist die Geltend­ma­chung von urheber­recht­lichen Ansprüchen gegen Inhaber von Telefon­an­schlüssen, über welche vermeintlich Files­haring betrieben wurde erheblich schwerer geworden. Leben im Haushalt volljährige Famili­en­an­ge­hörige die den Anschluss mitnutzen, ist die ansonsten von den Gerichten angestellte wider­leg­liche Vermutung, der Anschluss­in­haber habe das Files­haring begangen, widerlegt.

Gerichts­stand bei Files­haring

Darüber hinaus ist seit dem 09. Oktober 2013 durch die Einführung des § 104a UrhG der sogenannte „fliegende Gerichts­stand“ abgeschafft worden. Verfahren gegen Anschluss­in­haber müssen nun grund­sätzlich vor dem Gericht am Wohnort des Anschluss­in­habers geführt werden.

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