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Vergaberecht Rundbrief 5/2014

Ausgabe 5/2014, 23. September 2014

1. Inhalt­liche Änderungen nach Ausschrei­bungs­beginn und vor Zuschlag

Grund­sätzlich kommt ein Vertrag zustande, indem auf das wirtschaft­lichste Angebot der Zuschlag erteilt wird.

Enthält dieser Zuschlag aber Änderungen, kommt der Vertrag nicht mit der Zuschlags­er­teilung zustande, sondern erst durch die später verfasste Vertrags­ur­kunde. Der Inhalt der Ausschreibung wird, soweit er in der späteren Vertrags­ur­kunde nicht übernommen ist, kein Vertrags­inhalt. So entschieden durch das OLG Naumburg am 26. Juni 2014.

2. Mehrere Haupt­an­gebote

Grund­sätzlich darf ein Bieter mehrere Haupt­an­gebote abgeben. Dies muss sich eindeutig aus seinen Unter­lagen ergeben und jedes einzelne Angebot muss so eindeutig sein, dass es mit einem einfachen „ja“ angenommen werden kann. Jedes der Haupt­an­gebote muss mindestens die für Neben­an­gebote geltenden formellen Anfor­de­rungen einhalten.

Ein Neben­an­gebot kann dagegen nicht als zweites Haupt­an­gebot gewertet werden. Neben­an­gebote sind vielmehr wesent­liche Bestand­teile des Haupt­an­gebots. Etwas anderes ist nur im Wege der Umdeutung möglich, wenn sich dieses (Neben-) Angebot im Rahmen der Leistungs­be­schreibung bewegt. Siehe hierzu VK Bund vom 29. Januar 2014 bzw. OLG Koblenz vom 15. August 2014.

3. Produk­t­an­gaben in der Ausschreibung

Es gilt zunächst der Grundsatz, dass produkt­neutral auszu­schreiben ist. Ausnahmen davon bestehen, wenn der Auftrags­ge­gen­stand nicht hinrei­chend genau und allge­mein­ver­ständlich beschrieben werden kann. Es darf dann in der techni­schen Spezi­fi­kation auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein beson­deres Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen hinge­wiesen werden. Solche Hinweise sind mit dem Zusatz „oder gleich­wertig“ zu versehen.

Ganz anders aber, wenn der Auftrag­geber ein bestimmtes Produkt beauf­tragen will und die Festlegung auf dieses Produkt objektiv auftrags- oder sachbe­zogen ist und der Auftrag­geber seine Entscheidung nachvoll­ziehbar begründet (siehe VK Bund vom 9. Mai 2014).

4. Schlag­lichter

  • Insolvenz berechtigt zur Kündigung! Kein Verstoß gegen Insol­ven­z­ordnung!
  • Fehler­hafte Angaben sind nicht mit fehlenden Erklä­rungen gleich­zu­setzen!
  • Unklar­heiten in der Leistungs­be­schreibung gehen zulasten der Verga­be­stelle!
  • Bewerber/Bieter tragen das Übersen­dungs­risiko auch bei ungewöhnlich langen Postlauf­zeiten!
  • Ausgleich des Wissens­vor­sprungs vor Ausschluss eines Bewerbers/Bieters mit Sonder­wissen!
  • Ein Wertungs­system ist insgesamt bekanntz­u­machen, also auch alle Unter- und Unter-Unter­kri­terien, Bewer­tungs­ma­trizen oder Wertungs­lei­t­fäden!
  • Keine verga­be­rechts­freie Nachtrags­be­auf­tragung bei freiwil­liger Änderung des Bedarfs durch den Auftrag­geber!

Ralf Schmitz

Rechts­anwalt Fachanwalt für Verga­be­recht
Fachanwalt für Bau- und Archi­tek­ten­recht
Fachanwalt für Arbeits­recht

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